Die Aufgaben der Stadtverwaltung ergeben sich aus den Bestimmungen der Bayerischen Gemeindeordnung, den durch weitere Gesetze und Verordnungen den Gemeinden zugewiesenen Rechten und Pflichten, der Geschäftsordnung für den Stadtrat, den Beschlüssen von Stadtrat und Ausschüssen sowie den Anordnungen des amtierenden Bürgermeisters.
Verwaltungsgliederungsplan
1.1 Der Verwaltungsgliederungsplan schafft aufgrund der Aufgabengliederung die für die Erledigung der Aufgabengebiete notwendigen Organisationseinheiten.
1.2 Die Stadtverwaltung wird gemäß der Bayerischen Gemeindeordnung vom Ersten Bürgermeister geleitet. Der Erste Bürgermeister wird zunächst vom Zweiten, dann vom Dritten Bürgermeister vertreten. In innerdienstlichen und reinen Verwaltungsangelegenheiten wird der Erste Bürgermeister durch den Leiter des Amtes 1 (Hauptamt) vertreten.
1.3 Die Stadtverwaltung gliedert sich in sechs Ämter:
Hauptamt (Amt 1), Bürgerservice (Amt 2), Tourismus und Kultur (Amt 3), Finanzen (Amt 4), Planen und Bauen (Amt 5) und Forst (Amt 6).
1.4 Die Ämter sind in Sachgebiete (Sg) entsprechend der Aufgabenzuordnung gegliedert. Innerhalb der Sachgebiete können selbstständige Arbeitsbereiche gebildet werden.
1.5 Die Amtsleiter sind die unmittelbaren Vorgesetzten der unterstellten Sachgebietsleiter, Sachbearbeiter und Mitarbeiter.
Die Ämter sind direkt dem Ersten Bürgermeister als Leiter der Stadtverwaltung unterstellt.
1.6 Die Sachgebiete und Arbeitsbereiche werden von Sachbearbeitern geführt. Sind in einem Sachgebiet mehrere Sachbearbeiter eingesetzt, so kann ein Sachbearbeiter zum Sachgebietsleiter bzw. Arbeitsbereichsleiter bestimmt werden.
1.7 Die Sachgebietsleiter sind die unmittelbaren Vorgesetzten der dem Sachgebiet zugewiesenen Sachbearbeiter und Mitarbeiter.
1.8 Soweit Mitarbeiter zur Mithilfe auch anderen Sachgebieten zugewiesen werden, ändert sich durch diese Zuweisung die Zuordnung zum Stammsachgebiet nicht. Der Stammsachbearbeiter des Stammsachgebietes ist Vorgesetzter.
Der Sachbearbeiter des Stammsachgebietes ist verpflichtet, die Mithilfe bei anderen Sachgebieten im erforderlichen Umfang zu gewährleisten. Kommt eine Einigung zwischen den beteiligten Sachbearbeitern nicht zustande, entscheidet der Amtsleiter; sind mehrere Ämter betroffen, entscheidet der Erste Bürgermeister.
1.9 Den Ämtern und Sachgebieten werden die Aufgabengebiete im Rahmen des Geschäftsverteilungsplanes zugewiesen.