Neues Bundesmeldegesetz seit 01.11.2015
Am 1. November 2015 trat das neue Bundesmeldegesetz in Kraft und damit neue Regelungen, die von Bürgerinnen und Bürgern z.B. bei einem Wohnungswechsel zu beachten sind. Wissenswerte Bestimmungen des neuen Bundesmeldegesetzes werden hier dargestellt:
Es bleibt bei der in Deutschland bekannten Pflicht zur An- und Abmeldung bei der Meldebehörde. Wer eine Wohnung bezieht, hat sich unter Vorlage eines gültigen Ausweisdokuments innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde anzumelden.
Die Abmeldung einer Wohnung bei der Meldebehörde ist nur erforderlich, wenn nach dem Auszug aus einer Wohnung keine neue Wohnung in Deutschland bezogen wird. Dies ist z.B. der Fall, wenn Deutschland verlassen, also der Wohnsitz in das Ausland verlegt wird, oder eine Nebenwohnung aufgegeben wird. Eine Abmeldung ist frühestens eine Woche vor dem Auszug möglich, sie muss innerhalb von zwei Wochen nach dem Auszug bei der Meldebehörde erfolgen.
Wer in das Ausland umzieht, kann bei der Abmeldung seine Anschrift im Ausland hinterlassen. Die Auslandsanschrift wird im Melderegister gespeichert. In diesem Fall kann die Behörde, z.B. im Zusammenhang mit Wahlen, mit der Bürgerin oder dem Bürger Kontakt aufnehmen.
Die Abmeldung einer Nebenwohnung erfolgt nur bei der Meldebehörde, die für die alleinige Wohnung oder die Hauptwohnung zuständig ist.
Für folgende Lebenslagen sieht das Bundesmeldegesetz zusätzlich zu den bereits geltenden Ausnahmen weitere Ausnahmen von der Meldepflicht vor: