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Festsetzung und Erhebung
Die Rechtsgrundlage für die Erhebung der Hundesteuer bildet die aufgrund des Art. 3 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetztes erlassene örtliche Hundesteuersatzung in der jeweils für das entsprechende Jahr geltenden Fassung.
Geltungsdauer
Der Bescheid über die Hundesteuer gilt, wenn er eine Festsetzung für das laufende Jahr enthält, auch für die künftigen Jahre, soweit er nicht durch einen neuen Bescheid für das jeweils laufende Jahr ersetzt wird.
Folgen verspäteter Zahlung der Steuer
Erfolgt die Zahlung nicht spätestens bis zum Ablauf des Fälligkeitstages, so entstehen für jeden angefangenen Monat der Säumnis Zuschläge in Höhe von 1 v. H. des auf volle fünfzig Euro abgerundeten Steuerbetrages. Zudem sind evtl. entstehende Mahngebühren und Vollstreckungskosten zu tragen.
Was jeder Hundehalter wissen muss
Steuerpflicht
Steuerpflichtig ist, wer einen über 4 Monate alten Hund hält. Hält der Eigentümer den Hund nicht selbst, so haftet er für die Hundesteuer neben dem Hundehalter. Die Hundesteuer ist eine unteilbare Jahressteuer und daher stets in voller Höhe zu entrichten, auch wenn der Hund nicht während des ganzen Jahres gehalten wird. Dauert die Hundehaltung weniger als 3 Monate entfällt die Steuerpflicht.
Anmeldepflicht
Wer einen steuerpflichtigen Hund im Laufe des Jahres erwirbt, hat dies ohne Rücksicht darauf, ob die Hundesteuer für ihn bereits entrichtet ist oder nicht, anzuzeigen. Wer einen noch nicht 4 Monate alten Hund hält, muss ihn nach Erreichen des Alters von 4 Monaten beim Steueramt anmelden.
Abmeldepflicht
Wird ein Hund während des Rechnungsjahres verkauft oder getötet oder ist er verendet oder entlaufen und nicht mehr zurückgekehrt, so muss er beim Steueramt abgemeldet werden. Über Weggabe oder Tötung sind Nachweise vorzulegen. Die Abmeldung kann auch schriftlich geschehen.
Wohnungswechsel
Bei Wohnungswechsel von Hundehaltern wird um Abgabe der neuen Anschrift gebeten.
Veräußerung von Hunden
Der Verkäufer hat dem Steueramt Namen und Anschrift des neuen Besitzers bekanntzugeben.
Ersatzhunde
Wird an Stelle eines nachweislich verendeten oder getöteten Hundes vom selben Halter ein anderer Hund angeschafft (Ersatzhund), so entsteht für das laufende Jahr keine zusätzliche Steuerpflicht. Als Ersatzhund gilt jedoch ein Hund nur, wenn er nach dem Verenden oder der Tötung des versteuerten Hundes 4 Monate alt wird.
Hundezeichen
Jeder steuerpflichtige Hund sollte stets das für ihn gültige Hundezeichen tragen. Verlorengegangene Hundezeichen werden gegen eine Gebühr ersetzt.