Anzeige einer öffentlichen Vergnügung

Nach Art. 19 Abs. 1 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes – LStVG – hat jeder, der eine öffentliche Vergnügung veranstalten will, dies der Gemeinde unter Angabe der Art, des Ortes und der Zeit der Veranstaltung und der Zahl der zuzulassenden Teilnehmer spätestens zwei Wochen vorher schriftlich anzuzeigen. Für regelmäßig wiederkehrende, gleichartige Veranstaltungen genügt eine einmalige Anzeige.

Ausnahmen hiervon gelten für Vergnügungen, die vorwiegend religiösen, künstlerischen, kulturellen, wissenschaftlichen, belehrenden oder erzieherischen Zwecken oder der Wirtschaftswerbung dienen, sofern die Vergnügungen in Räumen stattfinden, die für Veranstaltungen der beabsichtigten Art bestimmt sind.

Dabei ist zu beachten, dass die Veranstaltung einer öffentlichen Vergnügung der ERLAUBNIS in Form eines gebührenpflichtigen Bescheides bedarf, wenn

  1. die nach Art. 19 Abs. 1 erforderliche Anzeige nicht fristgemäß erstattet wird,
  2. es sich um eine motorsportliche Veranstaltung handelt oder
  3. zu einer Veranstaltung, die außerhalb dafür bestimmter Anlagen stattfinden soll, mehr als eintausend Besucher zugleich zugelassen werden sollen.



Die Anzeige ist schriftlich bei der für die Veranstaltung zuständigen Gemeinde zu erstatten.

Motorsportliche Veranstaltungen sind dem zuständigen Landratsamt anzuzeigen.

 

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