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In Bayern wird der erste Bürgermeister von den Bürgern einer Gemeinde direkt gewählt. Die Amtszeit beträgt sechs Jahre. Zur Wahl ist eine absolute Mehrheit der gültigen Stimmen notwendig. Erzielt keiner der Bürgermeisterkandidaten diese im ersten Wahlgang, kommt es zu einer Stichwahl der beiden Bewerber mit den meisten Stimmen.
Als erster Bürgermeister vertritt Herr Wirth die Stadt nach außen, führt den Vorsitz im Stadtrat und den Ausschüssen und vollzieht die Beschlüsse. Er hat im Stadtrat und in den Ausschüssen volles Stimmrecht.
Gleichzeitig leitet er die Stadtverwaltung, ist Dienstvorgesetzter der Beschäftigten und Beamten der Stadt Gemünden a.Main, hat die Dienstaufsicht über alle Einrichtungen der Stadt, ist zuständig für den Katastrophen- und zivilen Bevölkerungsschutz, verleiht Ehrenbürgerrechte und Auszeichnungen/Ehrungen, ist Standesbeamter und für kommunalrechtliche Grundfragen zuständig. Ebenso hält der erste Bürgermeister Herr Wirth Bürgerversammlungen ab.
Die gesetzlichen Grundlagen für die Rechtsstellung der Bürgermeister finden sich in der Bayerischen Gemeindeordnung – BayGO – und in dem bayerischen Gesetz über kommunale Wahlbeamte – KWBG.
Weitere Bürgermeister
Der Erste Bürgermeister (Kommunaler Wahlbeamter auf Zeit) wird im Verhinderungsfall vom Zweiten und Dritten Bürgermeister vertreten. Die weiteren Bürgermeister werden vom Stadtrat (24 ehrenamtliche Mitglieder) für die Dauer von sechs Jahren gewählt. Die weiteren Bürgermeister sind ebenfalls Mitglieder im Stadtrat.
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