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Ein Bauvorhaben wird genehmigungsfreigestellt, wenn es sich im Geltungsbereich eines rechtsverbindlichen Bebauungsplans befindet und dessen Festsetzungen nicht widerspricht.
Eine Genehmigungsfreistellung (Art. 58 BayBO) ist möglich, wenn das Vorhaben
Auch bei genehmigungsfreigestellten Vorhaben ist das amtliche Bauantragsformular zu verwenden. Ebenfalls sind die entsprechenden Bauvorlagen wie beim Bauantrag mit einzureichen.
Wenn die Gemeinde die Durchführung eines Genehmigungsverfahrens verlangt, oder wenn das Vorhaben nicht den Festsetzungen des Bebauungsplans entspricht, werden Ihre Unterlagen nur als Bauantrag weiterbehandelt, wenn dies im Kopfbereich des Bauantragsformulars auch so angekreuzt wurde.
Die Antragsunterlagen sind bei der Stadt Gemünden a.Main in 3-facher Ausfertigung einzureichen.
Verfahrensfreie Bauvorhaben (Art. 57 BayBO) sind unter anderem:
Wird mit einem dieser verfahrensfreien Vorhaben eine Festsetzung des zugrundeliegenden Bebauungsplans nicht eingehalten, ist zwingend eine „isolierte Befreiung“ von diesen Festsetzungen bei der Stadt Gemünden a.Main zu beantragen.
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