Ortssprecher

Art. 60 a der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern sieht vor, dass in ehemals selbständigen Gemeinden/Stadtteilen, die nicht im Gemeinde/Stadtrat vertreten sind, auf Antrag eines Drittels der dort ansässigen Gemeindebürger in einer Ortsversammlung aus ihrer Mitte in geheimer Wahl für die Dauer der Wahlzeit des Gemeinde/Stadtrates ein Ortssprecher gewählt wird.

In der Satzung zur Wahl von Ortssprecherinnen und Ortssprecher im Bereich der Stadt Gemünden a.Main ist das Prozedere geregelt.